Begrifflichkeiten aus der Arbeitsförderung
- zuständig für Leistungen der Arbeitsförderung insbesondere für Arbeitslose, die Arbeitslosengeld I (Alg I) erhalten, geregelt im SGB III
- Nach § 118 Abs. 1 SGB III hat Anspruch auf Arbeitslosengeld I, wer arbeitslos ist, sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und die Anwartschaftszeit erfüllt hat. Dieser Rechtsanspruch besteht nur wenn der/die Kund/in verfügbar ist.
- Dienstleistungen der Agentur für Arbeit für Arbeitnehmer umfassen Vorbereitung der Berufswahl, Beratung über berufliche Entwicklungsmöglichkeiten, Vermittlungsangebote zur Ausbildungs- oder Arbeitsaufnahme sowie sonstige Leistungen der Arbeitsförderung. Menschen mit Behinderungen können „Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“ erhalten.
Zu einer Bedarfsgemeinschaft gehören nach § 7 Abs 3 SGB II:
- „erwerbsfähige Leistungsberechtigte“
- im Haushalt lebende Eltern oder ein im Haushalt lebender Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes (unter 25 Jahren) und der/die im Haushalt lebende/r Partner/in des Elternteils
- Person, die mit dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten zusammenlebt und von einem wechselseitigen Willen, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, ausgegangen wird
- die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der oben genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.
Der wechselseitige Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird gesetzlich vermutet (§7 Abs 3a SGB II), wenn Personen:
- länger als ein Jahr zusammenleben,
- eine gemeinsames Kind haben,
- Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
- eine Befugnis haben, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.
- Es sind mit jedem „erwerbsfähigen Leistungsberechtigten“ Vereinbarungen für seine Eingliederung erforderlichen Leistungen sowie über den Nachweis der Häufigkeit und Art der Bemühung (§ 15 Abs. 1 SGB II) zu treffen. Ferner soll die Eingliederungsvereinbarung bestimmen, welche Leistungen Dritter, insbesondere Träger anderer Sozialleistungen, erwerbsfähige Leistungsberechtigte zu beantragen haben.
- Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. (§ 8 Abs 1 SGB II)
- intensivere Form der Betreuung, in der Regel bei multiplen Vermittlungshemmnissen
- keine Verankerung im SGB II, sondern im Entwurf des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
- Zuständigkeiten:
- Erhebung der konkreten Bedarfslage (Assessment)
- Beratung und Entscheidung zum individuellen Hilfebedarf
- Planung und Steuerung des Integrationsprozesses unter aktiver Mitarbeit der Kunden
- Aufbau, Pflege und Weiterentwicklung des Betreuungsnetzwerkes
- Integration in Arbeit
- Es findet eine spezielle Qualifikation der Fallmanager statt.
Hilfebedürftigkeit trifft auf alle Personen zu, die
- den eigenen Lebensunterhalt
- den Lebensunterhalt der mit in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen
nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften sowie Mitteln sichern können und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhalten. (§ 9 Abs. 1 SGB II).
- zuständig für Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, welche im SGB II geregelt sind
- Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (§ 4 SGB II)
- Dienstleistungen, Geldleistungen (u.a. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts), Sachleistungen sowie Hilfestellung, dass die erforderliche Beratung und Hilfe anderer Träger, insbesondere der Kranken- und Rentenversicherung erhalten wird.
- Träger der Leistungen nach dem SGB II sind die Bundesagentur für Arbeit, die kommunalen Träger, welche eine gemeinsame Einrichtung bilden sowie die zugelassenen kommunalen Träger (vgl. §6 SGB II)
- Es lassen sich folgende Trägerschaften unterscheiden:
- als gemeinsame Einrichtung zwischen Agentur für Arbeit und Kommune (bis 31. 12. 2010 die sogenannten ARGEn)
- als zugelassene kommunale Träger, Kommune als alleiniger Träger (aktueller Stand: 69 Optionskommunen, bis 2012 Erweiterung auf 110)
- Jobcenter in getrennter Trägerschaft (wird es ab 2012 nicht mehr geben)
- § 16 SGB II verweist auf alle Leistungen zur Eingliederung in Arbeit des SGB III, die auch Anwendung im Rechtskreis SGB II finden.:
(Quelle: Bundesagentur für Arbeit)
Leistungsberechtigte (früher: Hilfsbedürftige)
- Leistungsberechtigt sind Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet, einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind (§ 7 Absatz 1 SGB II).
- Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben.
Persönlicher Ansprechpartner (pAp)
- Die Agentur für Arbeit benennt einen persönlichen Ansprechpartner für jeden erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und für die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft Lebenden (§ 14 SGB II).
- Die Zuständigkeiten des persönliche Ansprechpartners umfassen:
- Unterstützung und Beratung bei der Beschäftigungssuche
- Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung mit Arbeit- oder Ausbildungssuchenden
- Vermittlung von Stellenangeboten
- Vereinbarungen notwendiger Förderleistungen
- Informationen über weitergehende Bildungsangebote und Dienstleistungen
Prinzip des Förderns und Forderns
Grundsatz des Förderns (SGB II, Kapitel 3, §14)
- Jobcenter unterstützen erwerbsfähige Leistungsberechtigte umfassend mit dem Ziel der Eingliederung in Arbeit
- unter Beachtung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit mit allen im Einzelfall für die Eingliederung in Arbeit erforderlichen Leistungen
Grundsatz des Forderns (SGB II, Kapitel 1, §2)
- „erwerbsfähige Leistungsberechtigte“ und die mit ihnen in einer Bedarfgemeinschaft lebenden Personen, müssen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen
- Der „erwerbsfähige Leistungsberechtigte“ muss aktiv an allen Maßnahmen zu seiner Eingliederung mitwirken
- Das SGB II enthält Ausführungen zum Arbeitslosengeld II und regelt die Grundsicherung für Arbeitssuchende. Arbeitslosengeld II können alle erwerbsfähigen Personen (Link) erhalten.
- Aufgaben und Ziele (§ 1 SGB II) sind hierbei insbesondere:
- Erhalt, Verbesserung oder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit
- Stärkung der Eigenverantwortung; Grundsicherung aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten zu können
- Gleichstellung
- Diese Leistungen umfassen Dienstleistungen, Information, Beratung und umfassende Unterstützung mit dem Ziel der Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit insbesondere durch Eingliederung in Arbeit und zur Sicherung des Lebensunterhalts
- Das SGB III ist die rechtliche Grundlage für das Arbeitslosengeld I. Dieses ist eine beitragsfinanzierte und in der Dauer befristete Lohnersatzleistung.
- Anspruch auf Arbeitslosengeld I haben Arbeitnehmer, wenn
- sie arbeitslos sind
- sie bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet sind
- die Anwartschaftszeit erfüllt haben
Dachkampagne der Bundesagentur für Arbeit: Gesundheitsorientierung zur Förderung der Beschäftigungsfähigkeit
- Initiierung der Bundesagentur für Arbeit (BA) einer Dachkampagne „Gesundheitsorientierung zur Förderung der Beschäftigungsfähigkeit“, um den gesundheitlichen Aspekten insbesondere bei Langzeitarbeitslosigkeit zu begegnen.
- Die Dachkampagne umfasst die Säulen Wissensmanagement, Prozesse und Produkte sowie Kooperationen, die zu einer nachhaltigen Umsetzung der Gesundheitsorientierung vor Ort führen sollen (siehe Abbildung).
(Quelle: Bundesagentur für Arbeit)
- Im Rahmen der Dachkampagne fand im Juni 2010 ein Fachkongress mit ca. 350 Teilnehmern aus ganz Deutschland statt, die sich darüber austauschten, wie die BA mit Hilfe der verschiedenen Partner die gesundheitlichen Einschränkungen insbesondere von Langzeitarbeitslosen behoben und damit die Integrationschancen erhöht werden können. Die Dokumentation der Veranstaltung steht unter www.fachkongress-sgb2.de/ zur Verfügung.
Fachdienste
Die Prozesse der Beratung und Vermittlung werden durch die Arbeit der Fachdienste unterstützt. Fachdienste der Agentur für Arbeit sind der Ärztliche Dienst (ÄD), der Psychologische Dienst (PD) und der Technische Beratungsdienst (TBD).
Ärztlicher Dienst (ÄD)
Der Ärztliche Dienst wird von der Integrationsfachkraft (siehe oben: FM, pAp bzw. AV) eingeschaltet mit der Zielsetzung einer sozialmedizinischen Abklärung der gesundheitlichen Einschränkungen des Leistungsberechtigten resp. Arbeitslosen in Bezug auf eine Integration in den Arbeitsmarkt.
Psychologischer Dienst (PD)
Der Psychologische Dienst erbringt Dienstleistungen je nach Anlass und Ziel seiner Einschaltung durch die Integrationsfachkraft. Bei den begutachtenden Dienstleistungen stehen Eignungsfragen und die Benennung notwendiger Hilfen im Vordergrund, beratende Dienstleistungen unterstützen den Kunden bei einer Einstellungs- oder Verhaltensänderung, unterstützende Dienstleistungen für die Vermittlungsfachkraft geben Hilfestellung in Gesprächssituationen. Die für den weiteren Vermittlungs-, Beratungs- oder Integrationsprozess relevanten Ergebnisse erläutert der Psychologe dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten bzw. Arbeitslosen in einem Gespräch.
Technische Berater/innen (TBD)
Die Technischen Berater/innen (TB) sind Ansprechpartner für technische und arbeitswissenschaftliche Fragen. Sie können die Agenturen für Arbeit und die Jobcenter bei der passgenauen Vermittlung und bei den Bemühungen zur Erhaltung von Arbeitsplätzen unterstützen und stehen als Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Ergonomie und Arbeitsplatz-gestaltung zur Verfügung.



